2.4.3 Konfliktende und Friedensschluss
236. Während eine Feuereinstellung, ein Waffenstillstand oder eine Kapitulation bisweilen nur zur Unterbrechung oder zur Einstellung der Kriegshandlungen führt, bewirkt spätestens der Friedens-
schluss die Beendigung des internationalen bewaffneten Konflikts.
237. Der Friedensschluss kommt im Allgemeinen durch einen Friedensvertrag zustande.
Beispiel: Israel und Ägypten schlossen 1979 einen Friedensvertrag, dessen Artikel 1 Abs. 1 lautet: „Mit dem Austausch der Ratifizierungsurkunden dieses Vertrages ist der Kriegszustand zwischen den Vertragsparteien beendet und der Frieden hergestellt." Zum Abschluss eines Friedensvertrags sind nur das Staatsoberhaupt oder ausdrücklich bevoll- mächtigte Regierungsvertreter eines Staates befugt.
238. Ein Friedensvertrag enthält regelmäßig Bestimmungen über folgende Einzelbereiche:
• endgültige Einstellung aller Feindseligkeiten,
• Wiederaufnahme friedlicher Beziehungen zum Konfliktgegner,
• Wiederanwendung der friedensvölkerrechtlichen Verträge der Vorkriegszeit,
• Lösung der Streitfragen, die zum Ausbruch des bewaffneten Konflikts geführt haben,
• Gebietsregelungen,
• Waffenbeschränkungen oder Abrüstungspflichten,
• Heimschaffung der Kriegsgefangenen und
• Ausgleich von Kriegsschäden.
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