11.3 Geschützte Objekte – Besonderheiten bei Operationen in und aus der Luft
11.3.1 Grundsatz
1121. Auch bei Luftkriegsoperationen gelten die Regeln des Humanitären Völkerrechts für den allgemeinen Schutz ziviler Objekte und den Sonderschutz, der bestimmten Objekten, wie z. B.
Sanitätseinrichtungen, -schiffen und -luftfahrzeugen, Kirchen, Friedhöfen, Moscheen, Klöstern, Kriegsgefangenen- und Internierungslagern, Kulturgut, Einrichtungen des Zivilschutzes sowie staatlichen oder Kartell-Luftfahrzeugen zukommt. Militärische Schädigungshandlungen dürfen daher grundsätzlich nur gegen militärische Ziele des Gegners gerichtet werden (5 52 Abs. 2).
1122. Ein an sich geschütztes Luftfahrzeug wird zu einem rechtmäßigen militärischen Ziel
• bei der Beteiligung an feindlichen Aktivitäten zur Unterstützung des Gegners, z. B. Abfangen von oder Angriff auf andere Luftfahrzeuge, Angriffe auf Personen oder Objekte an Land oder auf See, Einsatz als Angriffsmittel, Beteiligung an Elektronischer Kampfführung oder am Zielbekämpfungs- prozess feindlicher Streitkräfte,
• beim Erleichtern der militärischen Aktivitäten der gegnerischen Streitkräfte, z. B. Truppen- oder Materialtransporte sowie Auftanken militärischer Luftfahrzeuge,
• bei der Übermittlung von militärischen Nachrichten bzw. der Beteiligung an oder Unterstützung von gegnerischen Informationsbeschaffungssystemen, z. B. Beteiligung an Aufklärungs-, Frühwarn- oder Überwachungsmaßnahmen (14 16),
• bei der Weigerung, den Anweisungen militärischer Stellen einschließlich solcher zur Landung, Inspektion oder möglichen Beschlagnahme zu folgen, oder eindeutiger Widerstand gegen Abfangmaßnahmen sowie
• bei jedem anderen effektiven Beitrag zu militärischen Maßnahmen.
No Comments