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11.3.5 Kartell-Luftfahrzeuge

1138. Luftfahrzeuge, denen durch Vereinbarung der Konfliktparteien sicheres Geleit gewährt wurde, genießen besonderen Schutz gegen Angriffe. Sie verlieren diesen besonderen Schutz nur, wenn sie sich nicht an die vereinbarten Einzelregelungen einschließlich Verfügbarkeit für Identifizierung und Inspektion halten oder vorsätzlich die Bewegungen der Kombattanten behindern, statt sich nach Treu und Glauben innerhalb ihrer vereinbarten Rolle zu bewegen. Ist zweifelhaft, ob ein solches Luftfahrzeug durch eine Handlung im Sinne von Nr. 1122 zum militärischen Ziel wurde, wird angenommen, dass dies nicht so ist (5 52 Abs. 3). Solche Luftfahrzeuge sind von der Beschlagnahme als Prise ausgenommen, sofern sie
• sich nach Treu und Glauben innerhalb ihrer vereinbarten Rolle halten,
• bei Bedarf unverzüglich den erforderlichen Maßnahmen zur Identifizierung und zum Abfangen unterwerfen,
• nicht vorsätzlich die Bewegungen der Kombattanten behindern und Anweisungen zum Verlassen der geplanten Flugroute befolgen, wenn dies verlangt wird sowie
• durch ihre Handlung keine vorherigen Vereinbarungen brechen.