Skip to main content

11.2.3 Fallschirmtruppen und Luftnotlagen

1120. Personen, die mit dem Fallschirm aus einem in Notlage geratenen Luftfahrzeug abspringen, sind bis zur Landung keine rechtmäßigen Ziele und dürfen folglich nicht angegriffen werden (5 42 Abs. 1). Nach Landung auf dem Territorium einer Konfliktpartei ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich zu ergeben, bevor sie angegriffen werden dürfen, es sei denn, sie wollten sich unmittelbar nach der Landung ersichtlich an einem kriegerischen Akt beteiligen (5 42 Abs. 2). Fallschirmtruppen hingegen sind auch während des Fallschirmabsprungs rechtmäßige Ziele, weil der Absprung zu ihrem Kampfauftrag gehört und sie während des Absprungs Waffen führen und einsetzen können (5 42 Abs. 3).