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6.5.2 Tarnen von Sanitätseinrichtungen, Sanitätseinheiten, Sanitätstransportmitteln und ihrer Schutzzeichen

651. Die Konfliktparteien treffen, soweit es die militärischen Erfordernisse gestatten, die nötigen Maßnahmen, um dem Gegner die Schutzkennzeichnung der Sanitätseinrichtungen, -einheiten und Sanitätstransportmittel deutlich sichtbar zu machen, um so jede Möglichkeit eines völkerrechtswidrigen Angriffs auszuschalten (1 42 Abs. 4 und 5 18 Abs. 1). Das Schutzzeichen wird
so angebracht, dass es möglichst nach allen Seiten und weithin sichtbar ist, insbesondere aus
der Luft (5 5 des Anhangs I). Das Anbringen der Schutzzeichen ist jedoch keine absolute völkerrechtliche Pflicht. Das Abtarnen des Schutzzeichens begegnet daher keinen völkerrechtlichen Bedenken.
652. Militärische Gründe können es in besonderen Lagen erforderlich machen, dem Gegner keine Orientierungshilfe zu liefern. Eine Tarnung von Sanitätseinrichtungen, Sanitätseinheiten und Sanitätstransportmitteln zum Schutz gegen feindliche Entdeckung sowie das Abtarnen von Schutzzeichen sind zulässig, wenn dies aus militärischen Gründen erforderlich ist. Die Tarnung des Schutzzeichens darf nur von Truppenführern ab der Dienststellung eines Brigadekommandeurs oder Offizieren in vergleichbarer Dienststellung angeordnet werden, soweit nicht vom Bundesministerium der Verteidigung anders angewiesen. Der zuständige Leitende Sanitätsoffizier und die Rechts- beraterin bzw. der Rechtsberater sind zuvor zu hören. Im Falle eines Angriffs ist diese grundsätzlich zum Schutze der Sanitätseinrichtungen und -einheiten getroffene Maßnahme aufzuheben, es sei denn, dass die Tarnung oder das Abtarnen der Schutzzeichen aus militärischen Gründen zum Schutz weiterhin erforderlich sind, z. B. weil der Gegner völkerrechtswidrig das Schutzzeichen missachtet und Sanitätseinheiten gezielt angreift.

34 Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund und völkerrechtlich gleichstehende Wahrzeichen, also roter Halbmond, roter Löwe mit roter Sonne oder roter Kristall jeweils auf weißem Grund.

653. Die Verpflichtung zur Achtung der durch die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle geschützten Personen und Objekte ergibt sich aus dem Völkerrecht; der Schutz ist nicht von der Verwendung von Schutzzeichen, Kennzeichen oder Erkennungssignalen abhängig.
Sanitätseinrichtungen, Sanitätseinheiten und Sanitätsfahrzeuge verlieren durch die Tarnung bzw. ein Abtarnen der Schutzkennzeichnung somit nicht ihren völkerrechtlichen Schutz. Allerdings ist der Schutzstatus ohne Kennzeichnung nicht mehr nach außen hin erkennbar. Sie sind damit der Gefahr ausgesetzt, dass der Gegner sie nicht als Sanitätseinrichtungen oder -einheiten erkennt, sondern für militärische Ziele hält und daher bekämpft.