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1.4 Militärische Notwendigkeit und Humanitätsgebot

141. Nach dem Grundsatz der militärischen Notwendigkeit sind im bewaffneten Konflikt alle militärischen Maßnahmen erlaubt, die zur erfolgreichen Durchführung militärischer Operationen mit dem Ziel der Bekämpfung der gegnerischen Konfliktpartei militärisch erforderlich und nicht vom Humanitären Völkerrecht verboten sind.10 142. Das Humanitäre Völkerrecht in bewaffneten Konflikten stellt einen Kompromiss zwischen militärischen und humanitären Erfordernissen dar. Seine Regeln tragen sowohl der militärischen Notwendigkeit als auch den Geboten der Menschlichkeit Rechnung. Militärische Gründe können daher eine Abkehr von bestehenden Regeln des Humanitären Völkerrechts nicht rechtfertigen. Ein
militärischer Vorteil darf nicht mit verbotenen Mitteln gesucht werden.