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12.2.2 Landkrieg

1212. Gestattet ein neutraler Staat einer Konfliktpartei die Benutzung der allgemein zugänglichen Telekommunikationseinrichtungen auf seinem Staatsgebiet, so liegt darin keine neutralitätswidrige Unterstützung (17 8). Der neutrale Staat darf jedoch auf seinem Territorium keine besonderen Telekommunikationseinrichtungen für eine Konfliktpartei errichten oder zulassen (17 3).
1213. Neutrale Staaten internieren Truppen von Konfliktparteien, die auf das neutrale Staatsgebiet übertreten (17 11, 12). Entflohenen Kriegsgefangenen, denen gestattet wird, im Gebiet des neutralen Staates zu bleiben, kann ein bestimmter Aufenthaltsort angewiesen werden (17 13).