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10.2 Militärische Ziele und geschützte Objekte im bewaffneten Konflikt zur See

10.2.1 Gegnerische Kriegsschiffe und militärische Luftfahrzeuge
1024. Vorbehaltlich der im Seekrieg geltenden Grundsätze dürfen gegnerische Kriegsschiffe und militärische Luftfahrzeuge jederzeit ohne vorherige Warnung angegriffen, versenkt oder aufge- bracht werden. Wenn es die Umstände des Einzelfalles erlauben, sollen Besatzungen und Schiffspapiere vor dem Versenken in Sicherheit gebracht werden. Das Versenken eines Kriegsschiffes allein ist kein Akt der Ausübung des Seebeuterechts. Das Eigentumsrecht des Flaggenstaates besteht an den durch den Gegner oder selbst versenkten Kriegsschiffen fort, sofern das Eigentum an ihnen nicht vor der Versenkung kraft des gegnerischen Seebeuterechts verloren gegangen war.
1025. Im Falle des Aufbringens werden gegnerische Kriegsschiffe und ihre Ladung als Kriegsbeute unmittelbar Eigentum des Nehmerstaates. Sie unterliegen nicht dem Prisenrecht. Die Besatzungen werden Kriegsgefangene, wenn sie in die Hand des Gegners fallen. Gleiches gilt für an Bord befindliche Angehörige des Gefolges.