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4.1.6 Schutz von Anlagen und Einrichtungen, die Kräfte gefährlicher Art enthalten

428. Anlagen und Einrichtungen, die Kräfte gefährlicher Art enthalten, und zwar Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke, dürfen auch dann nicht angegriffen werden, wenn sie militärische Ziele darstellen, sofern ein solcher Angriff gefährliche Kräfte freisetzen und dadurch schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen kann. Andere militärische Ziele, die sich an diesen Anlagen oder Einrichtungen oder in deren Nähe befinden, dürfen nicht angegriffen werden, wenn ein solcher Angriff gefährliche Kräfte freisetzen und dadurch schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen kann (5 56 Abs. 1).
429. Der Schutz von Anlagen und Einrichtungen, die Kräfte gefährlicher Art enthalten, und der militärischen Ziele in ihrer Nähe (5 56 Abs. 1) entfällt nur
• bei Staudämmen oder Deichen, wenn sie zu anderen als ihren gewöhnlichen Zwecken und zur regelmäßigen, bedeutenden und unmittelbaren Unterstützung von Kriegshandlungen benutzt werden,
• bei Kernkraftwerken, wenn sie elektrischen Strom zur regelmäßigen, bedeutenden und unmittel- baren Unterstützung von Kriegshandlungen liefern, oder
• bei anderen militärischen Zielen, die sich an Anlagen oder Einrichtungen oder in deren Nähe befinden, wenn sie zur regelmäßigen, bedeutenden und unmittelbaren Unterstützung von Kriegshandlungen benutzt werden, sofern ein solcher Angriff das einzige praktisch mögliche Mittel ist, um diese Unterstützung zu beenden (5 56 Abs. 5). Endet der Schutz und werden solche Anlagen, Einrichtungen oder militärischen Ziele angegriffen, sind alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um das Freisetzen gefährlicher Kräfte zu verhindern.
430. Eine regelmäßige, bedeutende und unmittelbare Unterstützung von Kriegshandlungen (5 56 Abs. 2 Buchst. a-c) stellt z. B. die Herstellung von Waffen, Munition und Wehrmaterial sowie die Stromversorgung militärischer Einrichtungen dar. Die bloße Möglichkeit einer Verwendung durch Streitkräfte erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Entscheidung über einen Angriff ist auf der Grundlage aller im Zeitpunkt des Handelns zur Verfügung stehenden Informationen zu treffen.
431. In der Nähe von Anlagen und Einrichtungen, die Kräfte gefährlicher Art enthalten, sollen militärische Ziele nur dann errichtet werden, wenn es für die Verteidigung dieser Objekte erforderlich
ist. Einrichtungen zur Verteidigung geschützter Anlagen oder Einrichtungen gegen Angriffe dürfen selbst nicht angegriffen werden, sofern sie bei Feindseligkeiten nur für Verteidigungs- maßnahmen benutzt werden, die zur Erwiderung von Angriffen auf die geschützten Anlagen und Einrichtungen erforderlich sind, und sofern die Waffen, mit denen sie ausgerüstet sind, lediglich zur Abwehr einer feindlichen Handlung gegen die geschützten Anlagen oder Einrichtungen dienen können (5 56 Abs. 5).
432. Die Konfliktparteien bleiben verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Anlagen und Einrichtungen, die Kräfte gefährlicher Art enthalten, gegen die Wirkungen von Angriffen schützen können.
433. Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, können mit dem Sonderschutzzeichen gekennzeichnet werden, das aus drei in einer waagerechten Linie angeordneten leuchtend orangefarbenen Kreisen besteht (5 56 Abs. 7).


Abb. 5: Internationales besonderes Kennzeichen für Anlagen und Einrichtungen, die Kräfte gefährlicher Art enthalten