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5.6 Internierung

587. Die Freiheit von Zivilpersonen kann unter gewissen Voraussetzungen im Wege der Internierung beschränkt werden. Eine Internierung von Zivilpersonen ist zulässig
• wenn dies im konkreten Fall aus Sicherheitsgründen zwingend notwendig ist (4 41-43, 78 Abs. 1) oder
• als Strafmaßnahme gegen Zivilpersonen (4 68).
Entscheidungen über die Internierung müssen in einem ordentlichen Verfahren getroffen und laufend überprüft werden (4 43, 78 Abs. 2).
588. Die Behandlung von Internierten entspricht grundsätzlich der Behandlung von Kriegsgefangenen (4 79-141). Vertreter der Schutzmacht und Delegierte des IKRK dürfen die Internierten jederzeit in ihren Lagern besuchen und sich einzeln und ohne Zeugen mit ihnen unterhalten (4 143).
589. Der Internierungsort wird der Leitung eines verantwortlichen Offiziers oder einer Beamtin bzw. eines Beamten der Verwaltung des Gewahrsamsstaates unterstellt (4 99 Abs. 1). Der Gewahrsamsstaat soll bei der Belegung möglichst auf Nationalität, Sprache und Gebräuche der Internierten Rücksicht nehmen (4 82 Abs. 1). Er muss für die Vereinigung von Familien am gleichen Internierungsort sorgen. Erfordernisse der Arbeit, Gesundheitsgründe oder Straf- bzw.
Disziplinarmaßnahmen können eine vorübergehende Trennung notwendig machen (4 82 Abs. 2).
590. Internierte sind stets getrennt von Kriegsgefangenen und von Personen, die aus irgendeinem anderen Grund festgehalten werden, unterzubringen und zu betreuen (4 84).
591. Die Internierten sind menschlich zu behandeln. Insbesondere sind Schikanen jeglicher Art, Strafexerzieren, militärischer Drill und Nahrungsmittelbeschränkungen verboten (4 100). Kontakt mit der Außenwelt ist zu ermöglichen (4 105-116).
592. Eine Arbeitspflicht besteht für Internierte grundsätzlich nicht (4 95 Abs. 1). Zu Arbeiten innerhalb des Internierungsortes und zu Tätigkeiten für eigene Belange können Internierte herangezogen werden (4 95 Abs. 3). Verrichten sie freiwillig Arbeit, darf diese nicht im Zusammenhang mit Kriegshandlungen stehen.
593. Internierte unterliegen, wenn sie strafbare Handlungen begehen, den Rechtsvorschriften des Gebietes, auf dem sie sich befinden (4 117 Abs. 1).
594. Die Konfliktparteien sollen nach Ende der Feindseligkeiten bzw. der Besetzung die Rückkehr aller Internierten an ihren letzten Aufenthaltsort garantieren oder ihre Heimschaffung erleichtern (4 134).