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1.1.2 Zweck des Humanitären Völkerrechts

103. Der Zweck des Humanitären Völkerrechts besteht in der Begrenzung des Leidens, das durch Kriege verursacht wird. Grundlegendes Prinzip aller Normen des Humanitären Völkerrechts ist der Ausgleich zweier gegenläufiger Interessen: auf der einen Seite die Berücksichtigung militärischer Notwendigkeiten, auf der anderen Seite die Bewahrung des Prinzips der Menschlichkeit in bewaffneten Konflikten.

104. Das Humanitäre Völkerrecht setzt der Gewaltanwendung bei der Bekämpfung eines Gegners Grenzen. Es umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, die dem Schutz des Menschen in bewaffneten Konflikten dienen und enthält Bestimmungen zum Schutze der Zivilbevölkerung, der Verwundeten, und Kriegsgefangenen (Individualschutz) und zu den zulässigen Methoden und Mitteln der Kriegführung. Es regelt sowohl das Verhältnis der Konfliktparteien zueinander als auch deren Verhältnis zu neutralen Staaten (Neutralitätsrecht). Bestimmte Regeln des Humanitären Völkerrechts beziehen sich auf das Verhältnis zwischen dem Staat und seinen eigenen Bürgern. Neben Regeln, die für alle Arten der Kriegführung gelten, bestehen besondere Regeln des Land-, Luft- und Seekriegsrechts und des Kulturgüterschutzes.