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4.4.2 Cyber-Operationen

486. Bei der Durchführung von Cyber-Operationen im Zusammenhang mit einem internationalen oder einem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt sind die anwendbaren Regelungen des Humanitären Völkerrechts zu beachten (zum rechtlich nicht verbindlichen Tallinn-Handbuch siehe Nr. 131). Da die zentralen Rechtsgrundlagen des Humanitären Völkerrechts (Genfer Abkommen von 1949, Zusatzprotokolle von 1977) in einer Zeit erarbeitet wurden, als militärische Cyber-Operationen allenfalls in Anfängen erkennbar waren, enthalten sie hierfür keine speziellen ausdrücklichen Vorgaben. Abgrenzungs- und Auslegungsprobleme können daher im Einzelfall durchaus auftreten (z. B. Definition des Angriffs, Unterscheidung zwischen zivilen und militärischen Zielen, Bestimmung des Gebiets der Konfliktparteien im Cyber-Raum). Hier wird jeweils eine sorgfältige Prüfung in der konkreten Situation erforderlich sein.