10.2.3 Geschützte gegnerische Schiffe und Luftfahrzeuge (mit Ausnahme von Lazarettschiffen, ähnlich geschützten Schiffen und Sanitätsluftfahrzeugen)
1040. Die folgenden, besonders geschützten gegnerischen Schiffe dürfen weder angegriffen noch aufgebracht werden:
• Schiffe, die Material befördern, das ausschließlich für die Pflege der Verwundeten und Kranken oder zur Verhütung von Krankheiten bestimmt ist, sofern Einzelheiten ihrer Fahrt genehmigt worden sind (2 38),
• Schiffe, die Hilfsgüter für die Bevölkerung eines besetzten Gebiets transportieren, sofern die
an die Beförderung geknüpften Bedingungen eingehalten werden (4 23),
• Schiffe, die mit Zustimmung der Konfliktparteien Hilfssendungen für die Zivilbevölkerung eines der Kontrolle einer am Konflikt beteiligten Partei unterliegenden Gebiets, das kein besetztes Gebiet ist, transportieren (5 70),
• Schiffe, die ausschließlich der Küstenfischerei oder der kleinen Lokalschifffahrt dienen (22 3),
• Schiffe, die religiösen, nicht-militärischen wissenschaftlichen oder anderen gemeinnützigen Zwecken dienen (22 4),
• Schiffe, die ausschließlich zum Transport von Kulturgut unter Sonderschutz bzw. in dringenden Fällen verwendet werden (24 14),
• Schiffe, die ausschließlich der Beförderung von Parlamentären oder dem Austausch von Kriegs- gefangenen dienen (sog. Kartellschiffe),
• Schiffe, denen ein anerkannter Geleitschein ausgestellt worden ist, wenn sie die ihnen auferlegten Bedingungen einhalten sowie
• unbeschadet des Rechts auf Aufbringung Passagierschiffe auf Hoher See, die ausschließlich der Beförderung von Zivilpersonen dienen, während sie eine Beförderung durchführen.
Das Recht zum Anhalten und Durchsuchen dieser Schiffe bleibt unberührt.
1041. Der besondere Schutz endet, wenn diese Schiffe die ihnen rechtmäßig auferlegten Bedingungen nicht erfüllen, wenn sie ihrer Bestimmung zuwiderhandeln oder wenn sie die Voraussetzungen eines militärischen Ziels erfüllen.
1042. Die vorstehenden Regeln gelten entsprechend für gegnerische Luftfahrzeuge, die den dort genannten Zwecken dienen und die sich auf die Benutzung der festgelegten Luftkorridore beschränken (siehe dazu Abschnitt 11). Diese Luftfahrzeuge können angewiesen werden, zu landen bzw. zu wassern, damit sie untersucht werden können.
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