Skip to main content

11.2 Geschützte Personen – Besonderheiten bei Operationen in und aus der Luft

11.2.1 Grundsatz
1118. Auch im Luftkrieg gelten die in den vorangegangenen Kapiteln dargelegten humanitär völke- rrechtlichen Regeln, insbesondere zum Schutz der Zivilbevölkerung und einzelner Personengruppen, wie z. B. Sanitäts- und Seelsorgepersonal, sich außer Gefecht (hors de combat) befindliche Personen, Kriegsgefangene und Internierte, beim Schutz von Kulturgut und beim Zivilschutz in gleicher Weise.

49 In diesem Kapitel wird der Begriff „Luftkriegsoperationen" verstanden als offensive oder defensive Gewaltanwendung in und aus der Luft gegen den Gegner (siehe 5 49 Abs. 1).