2.4.2 Kapitulation
232. Eine Kapitulation ist eine einseitige Erklärung oder mehrseitige Vereinbarung der endgültigen Einstellung der Kriegshandlungen, die für eine Seite Unterwerfungscharakter haben kann. Sie kann bedingt erfolgen oder eine bedingungslose Kapitulation sein. Sie soll den Forderungen der militärischen Ehre Rechnung tragen (16a 35 Abs. 1). Eine bedingungslose Kapitulation bedeutet, dass keine besonderen Regelungen zugunsten der kapitulierenden Streitkräfte festgelegt werden, etwa Abzug mit Waffen.
233. Die Kapitulation kann als Gesamtkapitulation alle Streitkräfte eines Staates erfassen oder sich als Teilkapitulation auf bestimmte Truppenteile oder Kriegsschauplätze beschränken.
234. Nicht Staaten kapitulieren, sondern Streitkräfte. Völkergewohnheitsrechtlich ist jeder militärische Befehlshaber bzw. jede militärische Befehlshaberin berechtigt, für den jeweiligen Befehlsbereich die Kapitulation zu erklären bzw. entgegenzunehmen, wobei auf diesem Wege keine Fragen nichtmilitärischer Art geregelt werden können. Die Kapitulation und ihre Entgegennahme binden die beteiligten Staaten. Jeder Staat kann allerdings im Innenverhältnis kapitulierende militärische Befehlshaber zur Rechenschaft ziehen, die ihre Pflichten verletzt haben.
235. Eine Kapitulation ist von den Konfliktparteien gewissenhaft einzuhalten (16a 35 Abs. 2).
Personen, die den Bedingungen der Kapitulation zuwiderhandeln, kann der Gegner zur Verantwortung ziehen.
 
                
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