4.1.5 Weitere verbotene Ziele
427. Angriffe sind grundsätzlich auch verboten auf
• Sanitäts- und Seelsorgepersonal (5 12, 15),
• Lazarettschiffe (2 22),
• Krankenhäuser und deren Personal (1 19; 4 18, 20),
• für die Zivilbevölkerung lebensnotwendige Objekte, z. B. Nahrungsmittel, zur Erzeugung von Nahrungsmitteln genutzte landwirtschaftliche Gebiete, Ernte- und Viehbestände, Trinkwasser- versorgungsanlagen und -vorräte, mit dem Ziel, die Versorgung der Zivilbevölkerung zu verhindern (5 54 Abs. 2; 6 14),
• Küstenrettungsboote und die dazugehörigen ortsfesten Küsteneinrichtungen (2 27),
• Kulturgut und Kultstätten (5 53, 24),
• Einrichtungen des Zivilschutzes (5 62),
• Sanitätsluftfahrzeuge, (1 36 Abs. 1, 37 Abs. 1; 2 39; 5 24 ff.; 14 17) und
• zivile Luftfahrzeuge.
Die Konfliktparteien können darüber hinaus jederzeit vereinbaren, Personen oder Objekte zu schützen, die nicht bereits aufgrund anderer Regelungen allgemeinen oder besonderen Schutz vor den Auswirkungen der Kampfhandlungen genießen (1, 2, 3 Artikel 6, 4 Artikel 7).
 
                
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