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5.7 Menschenrechte in besetzten oder sonst kontrollierten Gebieten

595. Die Besatzungsmacht oder ein sonst wie territoriale Kontrolle ausübender Staat ist in besetzten bzw. kontrollierten Gebieten nach Maßgabe der in Nr. 105 angesprochenen Grundsätze gegenüber allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen an den völkerrechtlichen Menschenrechtsschutz gebunden.
596. Beispiele von Regelungen des internationalen vertraglichen Menschenrechtsschutzes sind:
• Recht auf Leben. Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben (30 2; 31 6). Die Todesstrafe ist in vielen Staaten abgeschafft.
• Folterverbot. Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden (30 3; 31 7). Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
• Gleichheitssatz. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status, gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten (30 14; 31 26).
• Sklavereiverbot. Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten (30 4; 31 8, 16).
• Freiheit und Sicherheit der Person. Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit (30 5; 31 9). Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden (31 9).
Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden (31 10). Niemand darf rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden (31 17).
• Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Jedermann hat das Recht auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden (30 9; 31 18).
• Recht auf ein faires Verfahren. Jede Person hat ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden (30 6; 31 14).
• Unschuldsvermutung. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig (30 6; 31 14).
• Keine Strafe ohne Gesetz. Niemand darf wegen einer Tat verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war (30 7).