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6.4 Sanitätszonen und -orte

637. Die an einem bewaffneten Konflikt teilnehmenden Parteien können Sanitätszonen und -orte vereinbaren, die so organisiert sind, dass sie den Verwundeten und Kranken sowie dem nötigen Pflege- und Verwaltungspersonal Schutz vor den Folgen des Konflikts bieten (1 23; 4 14).
638. Diese Zonen und Orte müssen so weit wie möglich von jedem militärischen Objekt entfernt sein und außerhalb von Regionen liegen, die für die Durchführung militärischer Operationen von Bedeutung sein können. Sie dürfen nur einen geringen Teil des einer Konfliktpartei unterstehenden Gebiets umfassen und nur dünn besiedelt sein. Sie sind von jeder militärischen Aktion ausgenommen und jederzeit von den Konfliktparteien zu schützen und zu schonen.
639. Sanitätszonen und -orte sind deutlich an ihren Grenzen und auf den Gebäuden mit dem roten Kreuz (oder roten Halbmond oder roten Löwen mit roter Sonne) auf weißem Grund kenntlich zu machen (4 6 Abs. 2 des Anhangs I).
640. Auch für bestimmte Zivilpersonen können nach gegenseitiger Vereinbarung Sicherheitszonen und -orte eingerichtet werden (4 14; 4 1 Abs. 1 des Anhangs I).