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9.2.4 Schutz von Kulturgut während einer Besetzung

929. Der Schutz von Kulturgut erstreckt sich auch auf die Zeit einer Besetzung. Das bedeutet, dass eine Partei, die ein Gebiet besetzt hält, verpflichtet ist, Diebstahl, Plünderung, Beschlagnahme oder andere widerrechtliche Inbesitznahme von Kulturgut sowie jede sinnlose Beschädigung oder Zerstörung solchen Guts zu verbieten, zu verhindern und notfalls zu unterbinden (24 4 Abs. 3).
930. Die Beschlagnahme, absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Einrichtungen, die dem Gottesdienst, der Wohltätigkeit, dem Unterricht, der Kunst oder der Wissenschaft gewidmet sind, ist untersagt; dasselbe gilt für historische Denkmäler und andere Werke der Kunst und der Wissenschaft (5 53 Buchst. a; 6 16; 16a 56 Abs. 2).
931. Die Besatzungsmacht muss die zuständigen Behörden des besetzten Staates bei der Sicherung und Erhaltung des Kulturguts soweit wie möglich unterstützen (24 5 Abs. 1). Falls die nationalen Behörden nicht selbst zur Erhaltung bereits beschädigten Kulturguts in der Lage sind, muss die Besatzungsmacht, soweit wie möglich und in enger Zusammenarbeit mit diesen Behörden, die notwendigsten Erhaltungsmaßnahmen treffen (24 5 Abs. 2).
932. Jede Partei ist verpflichtet, zu verhindern, dass Kulturgut aus dem von ihr während eines internationalen bewaffneten Konflikts besetzten Gebiet ausgeführt wird (24b I Abs. 1). Sollte trotz dieses Verbotes Kulturgut aus dem besetzten Gebiet auf das Territorium einer anderen Partei gelangen, ist diese verpflichtet, es unter ihren Schutz zu stellen. Dies muss schon bei der Einfuhr von Amts wegen geschehen oder, falls unterblieben, später auf Ersuchen der Behörden des betreffenden besetzten Gebietes (24b I Abs. 2 und 3). Bei Beendigung der Feindseligkeiten hat jede Konfliktpartei auf ihrem Gebiet befindliches und unzulässiger Weise ausgeführtes Kulturgut den zuständigen Behörden des früher besetzten Gebietes zurückzugeben. In keinem Fall darf solches Kulturgut für Reparationszwecke zurückgehalten werden (24b I Abs. 3). Diejenige bzw. derjenige, die bzw. der Kulturgut, das zurückzugeben ist, gutgläubig erworben hat, ist von der ehemaligen Besatzungsmacht zu entschädigen (24b I Abs. 4).
933. Im Verhältnis zu einer anderen Vertragspartei des II. Protokolls sind im besetzten Gebiet zusätzlich folgende Handlungen zu verbieten oder zu verhindern:
• neben der unerlaubten Ausfuhr auch die sonstige Entfernung von Kulturgut oder die unerlaubte Übertragung des Eigentums an diesem Kulturgut,
• archäologische Ausgrabungen, außer wenn sie unumgänglich sind, um Kulturgut zu schützen, aufzuzeichnen oder zu erhalten,
• die Veränderung von Kulturgut oder die Änderung seiner Verwendung mit dem Ziel, kulturelle, historische oder wissenschaftliche Belege zu verbergen oder zu zerstören (24c 9).