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1.6 Aufgaben der Rechtsberaterinnen und Rechtsberater

153. Rechtsberaterinnen und Rechtsberater haben insbesondere folgende Aufgaben:
• Beratung in allen Fragen des Humanitären Völkerrechts, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Genfer Abkommen, deren Zusatzprotokolle (5 82) und des Völkerstrafrechts,
• Beratung in allen Fragen des Wehrrechts,
• rechtliche Mitprüfung von Befehlen und Anweisungen und
• Erteilung von Rechtsunterricht.
154. Die Rechtsberaterinnen und Rechtsberater haben das unmittelbare Vortragsrecht bei den militärischen Vorgesetzten, denen sie zugeordnet sind und unmittelbar unterstehen. Diese können den Rechtsberaterinnen und Rechtsberatern nur Weisungen in allgemein dienstlicher Hinsicht erteilen, nicht bei der Bewertung von Rechtsfragen. In fachlicher Sicht unterstehen die Rechtsberaterinnen und Rechtsberater den Dienstaufsichtsführenden Rechtsberaterinnen und Rechtsberatern und letztlich der Abteilung Recht des Bundesministeriums der Verteidigung.
155. Bei Dienstvergehen, die besonders schwer wiegen, führen die Wehrdisziplinaranwaltschaften disziplinare Ermittlungen. Sie übernehmen die Anschuldigung schwerer Dienstvergehen vor den Truppendienstgerichten. Darunter können auch Verstöße gegen die Regeln des Humanitären Völkerrechts fallen, da diese nicht nur Straftaten darstellen können, sondern darüber hinaus disziplinare Bedeutung haben.