Skip to main content

9 Schutz von Kulturgut

9.1 Allgemeines
901. Der Schutz von Kulturgut in bewaffneten Konflikten ergibt sich im Wesentlichen aus der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten mit deren Ausführungs- bestimmungen von 1954 (24; 24a) und dem zugehörigen [I.] Protokoll (24b) von 1954 sowie dem II.
Protokoll von 1999 (24c). Das II. Protokoll zur Haager Konvention ergänzt die Konvention und schützt auch Kulturgut in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten, die im Hoheitsgebiet einer Vertrags- partei stattfinden. Zusätzlich wurde eine neue Kategorie von besonders geschützten Kulturgütern geschaffen („verstärkter Schutz").
902. Kulturgüter sind bewegliche oder unbewegliche Güter, die für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung sind, ohne Rücksicht auf Herkunft und Eigentumsverhältnisse (z. B. Bau-, Kunst-, Geschichtsdenkmäler religiöser und weltlicher Art, Kunstwerke und Kultstätten, Gebäude-gruppen von historischem oder künstlerischem Interesse, archäologische Stätten und Sammlungen, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher) (5 53 Buchst. a; 6 16; 24 1; 24c 1 Buchst. b).
903. Neben diesen Kulturgütern im eigentlichen Sinne ist eine Reihe von mittelbaren Kulturgütern geschützt. Dazu gehören auch
• Gebäude zur Erhaltung oder Ausstellung dieser Güter (wie Museen, Bibliotheken, Archive),
• Bergungsorte für Kulturgut und
• Denkmalsorte, das heißt Orte, die in beträchtlichem Umfang Kulturgut enthalten (24 1).
904. Kulturgut ist von allen Konfliktparteien zu respektieren; es darf weder unmittelbar noch mittelbar zur Unterstützung militärischer Anstrengungen benutzt werden. Alle feindseligen Handlungen gegen Kulturgut sind zu unterlassen (5 53; 6 16; 24 4 Abs. 1).
905. Als zivile Objekte sind darüber hinaus auch die dem Gottesdienst, der Kunst, Wissenschaft und Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude (Kirchen, Theater, Universitäten, Museen, Waisenhäuser, Altenheime usw.) sowie geschichtliche Denkmäler möglichst zu schonen, ohne dass es darauf ankäme, ob sie historisch oder künstlerisch wertvoll sind (5 52; 16a 27 Abs. 1; 21 5). Sie dürfen daher grundsätzlich nicht angegriffen werden. Der völkerrechtswidrige Angriff ist als Kriegsverbrechen strafbar (33 8 Abs. 2 Buchst. b ix; 35 11 Abs. 1 Nr. 2).