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10.3.4 Unterseebootkrieg

1054. Für Unterseeboote gelten grundsätzlich dieselben völkerrechtlichen Regeln wie für Überwasserkriegsschiffe (27 1). Handelsschiffe, die die Voraussetzungen des militärischen Ziels erfüllen, dürfen auch durch Unterseeboote ohne vorherige Warnung angegriffen und versenkt werden. Will ein Unterseeboot ein gegnerisches Handelsschiff aufbringen, das nicht die Voraussetzungen des militärischen Ziels erfüllt, so muss es vorher auftauchen. Es darf das Handelsschiff nur dann versenken, wenn vorher Fahrgäste, Mannschaften und Schiffspapiere an einen sicheren Ort gebracht wurden (27 2). Weigert sich das Handelsschiff nach ordnungsgemäßer Aufforderung andauernd zu halten oder setzt es einer Durchsuchung tätigen Widerstand entgegen, so darf das Unterseeboot ohne Warnung zum Angriff übergehen.