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15.8 Staatenhaftung

1529. Eine Konfliktpartei ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihren Streitkräften gehörenden Personen begangen werden (5 91; 16 3). Eine Konfliktpartei, die die Bestimmungen des Humanitären Völkerrechts nicht einhält, ist dem gegnerischen Staat unter Umständen zum Schadensersatz (Reparationen) verpflichtet. Rechtsansprüche einzelner Personen auf Schadensersatz gegen die Konfliktpartei ergeben sich weder aus dem Humanitären Völkerrecht noch aus dem nationalen Staatshaftungsrecht.