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15.10 Internationale Ermittlungen und diplomatische Aktivitäten

1533. Die Internationale Ermittlungskommission (5 90) untersucht in Staaten, die die Zuständigkeit der Kommission allgemein oder für bestimmte Fälle anerkannt haben, alle Vorkommnisse, von denen behauptet wird, dass sie eine schwere oder zumindest erhebliche Verletzung der Regeln des Humanitären Völkerrechts darstellen. Nur Staaten, die selbst die Zuständigkeit der Kommission allgemein anerkannt haben, haben das Recht, einen Fall vor die Kommission zu bringen. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Anerkennung durch Erklärung vom 14. Februar 1991 ausgesprochen. Die Kommission wurde am 25. Juni 1991 geschaffen und besteht aus fünfzehn unabhängigen Mitgliedern.
1534. Die Genfer Abkommen sehen ferner die Möglichkeit vor, dass auf Begehren einer Konfliktpartei nach einem zwischen den Parteien festzulegenden Verfahren über jede behauptete Verletzung der Abkommen eine Untersuchung eingeleitet werden kann (1 52; 2 53; 3 132; 4 149).
1535. In jüngerer Zeit hat sich, namentlich in den menschenrechtlichen Gremien der VN, zunehmend die Praxis etabliert, jeweils unabhängige Ad-hoc-Untersuchungs- und Experten- kommissionen zu bilden, die Verstöße gegen das Humanitäre Völkerrecht und gegebenenfalls anderes anwendbares Völkerrecht untersuchen.
1536. Auch darüber hinaus sind die Vertragsstaaten verpflichtet, gemeinsam oder einzeln, in Zusammenarbeit mit den VN und im Einklang mit der Charta der VN (34) bei erheblichen Verstößen tätig zu werden (5 89).
1537. Der Sicherheitsrat der VN kann Verstöße gegen das Humanitäre Völkerrecht auch durch entsprechende Resolutionen feststellen und diesen gegebenenfalls durch nach Kapitel VI und VII der Charta der VN mandatierte Maßnahmen begegnen.
1538. Bei Völkerrechtsverstößen in bewaffneten Konflikten kann dem Humanitären Völkerrecht auch auf internationaler bzw. diplomatischer Ebene beispielsweise durch Proteste, gute Dienste, Vermittlung, Untersuchung und durch diplomatische Interventionen, sei es neutraler Staaten, sei es internationaler Organe, kirchlicher oder humanitärer Organisationen Beachtung verschafft werden.