5.4.2 Rechtsstellung der Bevölkerung
538. Die Rechtsstellung der Bevölkerung darf weder durch Vereinbarungen zwischen den Behörden und der Besatzungsmacht noch durch eine Einverleibung eines Teils oder des Ganzen des besetzten Gebietes durch die Besatzungsmacht beeinträchtigt werden (4 47).
539. Die geschützten Personen können auf ihre Rechte aus dem IV. Genfer Abkommen nicht verzichten (4 8).
540. Die Besatzungsmacht darf geschützte Personen nicht in einer besonders kriegsgefährdeten Gegend zurückhalten, sofern nicht die Sicherheit der Bevölkerung oder zwingende militärische Gründe dies erfordern (4 49 Abs. 5).
541. Überführungen von geschützten Personen innerhalb und außerhalb des besetzten Gebiets sowie in Gebiete außerhalb des besetzten Gebiets sind ohne Rücksicht auf deren Beweggrund untersagt (4 49 Abs. 1, 5 85 Abs. 4 Buchstabe a, 33 8 Abs. 2 Buchstabe b Nr. viii). Ausnahmen sind nur zulässig im Falle von Räumungen, wenn die Sicherheit der Bevölkerung oder zwingende militärische Gründe es erfordern (4 49 Abs. 2). Die Besatzungsmacht darf auch keine Teile ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführen (4 49 Abs. 6, 5 85 Abs. 4 Buchstabe a, 33 8 Abs. 2 Buchstabe b Nr. viii).
542. Eine vorübergehende Räumung bestimmter Gebiete ist im Interesse der Sicherheit der Bevölkerung oder aus zwingenden militärischen Gründen zulässig. Eine Evakuierung in Gegenden außerhalb des besetzten Gebietes ist nur im äußersten Notfall erlaubt (4 49 Abs. 2). Sind Räumungen notwendig, muss die Besatzungsmacht im Rahmen des Möglichen ausreichende Unterkünfte und Versorgung gewährleisten. Eine Trennung von Familien ist zu unterlassen (4 49 Abs. 3).
543. Aus zwingenden Gründen der Sicherheit kann die Besatzungsmacht für geschützte Personen, also auch für bestimmte Zivilpersonen, einen Zwangsaufenthalt anordnen oder sie internieren (4 78 Abs. 1).
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