3.3 Ziviles Gefolge, Besatzungen von Handelsschiffen und Zivilluftfahrzeugen
3.3.1 Ziviles Gefolge
333. Personen, die den Streitkräften folgen, ohne in diese eingegliedert zu sein, wie zivile Besatzungsmitglieder von Militärflugzeugen, Kriegsberichterstatter, Heereslieferanten, Mitglieder von Arbeitseinheiten oder von Diensten, die für die Betreuung der Soldatinnen und Soldaten verantwortlich sind, werden als ziviles Gefolge bezeichnet. Sie sind keine Kombattanten und damit nicht zur Teilnahme an Feindseligkeiten berechtigt, sondern Zivilpersonen (3 4 A Nr. 4; 5 50 Abs. 1).
Jedoch besteht abweichend davon bei ihnen die Besonderheit, dass sie bei Gefangennahme durch eine gegnerische Konfliktpartei den Kriegsgefangenenstatus erlangen. Sie müssen von den Streitkräften, die sie begleiten, zu ihrer Tätigkeit ermächtigt sein, wobei ihnen zu diesem Zweck eine entsprechende Ausweiskarte auszuhändigen ist.
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