11.3.2 Zivile Luftfahrzeuge
1123. Zivile Luftfahrzeuge einschließlich Verkehrsflugzeuge, und zwar feindliche wie neutrale, sind zivile Objekte und als solche nicht Ziel militärischer Kampfhandlungen. Sie sollten daher Luftraum meiden, in dem Kampfhandlungen stattfinden oder zu erwarten sind. In der Nähe von Feindseligkeiten haben sie den Anweisungen militärischer Stellen bezüglich Kurs und Flughöhe zu folgen (14 12). Soweit möglich, sollten die Konfliktparteien in einer Nachricht für Luftfahrer (Notice to Airmen (NOTAM)) den zivilen und anderen Flugverkehr mit geschützten Luftfahrzeugen vor militärischen Operationen warnen, die für diesen Luftverkehr gefährlich sind (einschließlich zu überwachende Frequenzen, Identifizierungsverfahren, Höhe, Kurs und Geschwindigkeits- beschränkungen, Antwortverfahren bei der Kommunikation mit den Militärbehörden und mögliche militärische Reaktionen, falls ihren Anweisungen nicht Folge geleistet oder ein geschütztes Luftfahrzeug als Bedrohung gewertet wird).
1124. Gegnerische zivile Luftfahrzeuge und Waren an Bord dürfen bereits am Boden als Prisen beschlagnahmt werden oder, wenn sie außerhalb neutralen Luftraums fliegen, abgefangen und angewiesen werden, zu einem vernünftigerweise erreichbaren gegnerischen Flugplatz zu fliegen, der für diese Art von Luftfahrzeug sicher ist. Die vorhergehende Durchführung einer Inspektion ist in diesem Fall nicht notwendig. Dies gilt auch, wenn sie keine Konterbande an Bord haben (14 52).
1125. Ausnahmsweise dürfen beschlagnahmte zivile Luftfahrzeuge des Gegners und die an Bord befindlichen Waren auch zerstört werden, wenn die militärische Lage es nicht erlaubt, dieses Luftfahrzeug einem Prisenverfahren zu unterziehen. Allerdings müssen alle an Bord befindlichen Personen vorher in Sicherheit gebracht und die Dokumente, die die Prise betreffen, sichergestellt werden (14 58, 59).
1126. Zivile Verkehrsflugzeuge sind zivile Luftfahrzeuge und als solche zivile Objekte. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein ziviles Verkehrsflugzeug keinen wirksamen Beitrag zu militärischen Handlungen leistet. Zivile Luftfahrzeuge sollten die unmittelbare Umgebung der Feindseligkeiten ebenso meiden wie Flugverbots- oder Ausschlusszonen. Gleichwohl verlieren sie ihren Schutz nicht allein deshalb, weil sie in solche Bereiche einfliegen.
1127. Zivile Verkehrsflugzeuge, die aufgrund vernünftiger Annahmen verdächtigt werden, Konter- bande an Bord zu haben oder auf andere Weise in Aktivitäten verwickelt zu sein, die mit ihrem Status unvereinbar sind, unterliegen ebenfalls dem Recht der Inspektion durch die Konfliktparteien auf einem Flughafen, der für diesen Typ von Luftfahrzeug sicher und vernünftigerweise erreichbar ist.
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