5.3 Humanitäre Hilfe
526. Ist die Zivilbevölkerung eines der Kontrolle einer am Konflikt beteiligten Partei unterliegenden Gebiets, das kein besetztes Gebiet ist, nicht ausreichend mit wesentlichen Versorgungsgütern versehen, so sind ohne jede nachteilige Unterscheidung unparteiische humanitäre Hilfsaktionen durchzuführen, sofern die davon betroffenen Parteien zustimmen (5 70 Abs. 1). Der Staat, dessen Gebiet die Hilfsgüter durchqueren, kann seine Zustimmung nur aus sachlichen Gründen verweigern.
Hilfsangebote, welche die genannten Bedingungen erfüllen, gelten weder als Einmischung in den
bewaffneten Konflikt noch als unfreundlicher Akt. Bei der Verteilung der Hilfssendungen werden zuerst Personen berücksichtigt, denen Vorzugsbehandlung oder besonderer Schutz zu gewähren ist, wie beispielsweise Kinder, schwangere Frauen, Wöchnerinnen und stillende Mütter (5 70). Zur Versorgung von besetzten Gebieten siehe Nrn. 564 ff. Alle am Konflikt beteiligten Parteien gewährleisten den Schutz der Hilfssendungen und erleichtern ihre schnelle Verteilung (5 70 Abs. 4).
Hilfspersonal wird geschont und geschützt (5 71 Abs. 2). Im Bedarfsfall kann die bei einer Hilfsaktion geleistete Hilfe auch Hilfspersonal umfassen, namentlich für die Beförderung und Verteilung von Hilfssendungen; die Beteiligung dieses Personals bedarf der Zustimmung der Partei, in deren Hoheitsgebiet es seine Tätigkeit ausüben soll. Jede Partei, die Hilfssendungen empfängt, unterstützt soweit irgend möglich dieses Personal bei der Erfüllung seines Hilfsauftrags. Nur im Fall zwingender militärischer Notwendigkeit darf die Tätigkeit des Hilfspersonals begrenzt oder seine Bewegungsfreiheit vorübergehend eingeschränkt werden (5 71 Abs. 1, 3). Die am Konflikt beteiligten Parteien und Staaten, die den Durchlass von Hilfssendungen, Hilfsausrüstungen und Hilfspersonal genehmigen, besitzen Einwirkungs- und Kontrollrechte (5 70 Abs. 2, 3).
 
                
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