11.2.2 Verlust des Schutzes
1119. Ihren humanitär völkerrechtlichen Schutz vor Angriffen verlieren solche Personen insbesondere, sofern und solange sie unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Eine solche Teilnahme kann beispielsweise gegeben sein, wenn sie sich an folgenden Aktivitäten bei Luftkriegsoperationen beteiligen, die gegnerische militärische Ziele bekämpfen oder dazu dienen sollen:
• Elektronische Kampfführung oder Computernetzwerkoperationen,
• Zielauswahl,
• Planung von Luftangriffen oder Raketeneinsätzen,
• Führung oder Kontrolle von Waffen und Waffensystemen,
• Nachtanken militärischer Luftfahrzeuge am Boden und in der Luft,
• Beladung militärischer Luftfahrzeuge mit Waffen, Raketen oder präzisionsgelenkter Munition,
• technische Überprüfung oder Reparatur militärischer Luftfahrzeuge,
• Eingabe von Operationsdaten und -software in militärische Luftfahrzeuge oder Waffen, Raketen oder präzisionsgelenkte Munition.
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