11.4.3 Flugverbotszonen
1145. Eine Konfliktpartei darf im eigenen nationalen Luftraum oder im nationalen Luftraum einer anderen Konfliktpartei eine Flugverbotszone einrichten und durchsetzen. Der Beginn, die Dauer, die Lage und die Ausdehnung dieser Flugverbotszone müssen an alle Betroffenen notifiziert werden (vorzugsweise durch NOTAM). Luftfahrzeuge, die ohne besondere Erlaubnis in eine Flugverbotszone einfliegen, laufen Gefahr, angegriffen zu werden. Das Konzept der Flugverbotszone ist auch im nicht- internationalen bewaffneten Konflikt anerkannt.
No Comments