9.2.5 Transport von Kulturgut
934. Genehmigte Transporte von Kulturgut, die ausschließlich der Verlagerung dienen, können unter Sonderschutz gestellt werden (vgl. 24a 17-19). Die Transporte erfolgen unter der in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen internationalen Aufsicht und führen die vorgesehene Kennzeichnung. Jede feindselige Handlung gegen solche Transporte ist verboten (24 12). Es ist auch untersagt, das Transportgut zu beschlagnahmen (24 14).
935. Ferner sind Transporte von Kulturgut, die in dringenden Fällen zur Sicherung besonders wertvoller Kulturgüter erforderlich sind, ohne dass das Verfahren zur Verleihung des Sonderschutzes stattfinden konnte, nach Möglichkeit zu schonen. Der Gegner ist nach Möglichkeit vorher zu unterrichten (24 13).
Bei der Verlagerung von Kulturgut in das Gebiet eines anderen Staates hat dieser das Gut mit derselben Sorgfalt zu verwahren wie eigenes Kulturgut (24a 18 Buchst. a).
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