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10.3.5 Ausschlusszonen

1055. Eine Ausschlusszone ist ein Seegebiet einschließlich des darüber befindlichen Luftraumes (siehe dazu auch Nr. 1144), in dem eine Konfliktpartei umfassende Kontrollrechte für sich in Anspruch nimmt und den Zugang von Schiffen und Luftfahrzeugen versagt oder beschränkt. Die in die Freiheit der Hohen See eingreifende Errichtung und Unterhaltung von Ausschlusszonen ist in Ausnahmefällen zulässig. Ein Waffeneinsatz hat sich auf militärische Ziele zu beschränken. Die Vorschriften über Anhalten, Durchsuchen und Zerstören von Prisen sind zu beachten.
1056. Zweck solcher Ausschlusszonen ist es, die Feststellung militärischer Ziele und die Verteidigung gegen gegnerische Handlungen zu erleichtern, nicht dagegen, die Kriegswirtschaft des Gegners zu bekämpfen.
1057. Es wird zwischen stationären und beweglichen Ausschlusszonen unterschieden. Eine stationäre Ausschlusszone umfasst einen durch Koordinaten festgelegten dreidimensionalen Raum, also ein bestimmtes Seegebiet einschließlich des darüber befindlichen Luftraums. Eine bewegliche Ausschlusszone umfasst den dreidimensionalen Raum um Verbände der Seestreitkräfte, ändert also seine Position mit Fortbewegung des jeweiligen Verbandes.
1058. Die Errichtung von stationären Ausschlusszonen ist als ein völkerrechtliches Ausnahme- recht nur unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
• Innerhalb der Ausschlusszone gelten dieselben Regeln und Prinzipien des im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Völkerrechts wie außerhalb; sie entbindet die Seestreitkräfte insbesondere nicht von der Pflicht zur Identifizierung zulässiger militärischer Ziele.
• Die räumliche Ausdehnung, die zeitliche Begrenzung sowie die beanspruchten Rechte in Ausschlusszonen dürfen keinesfalls über die legitimen nationalen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse hinausgehen. Fahrzeugen in dieser Zone ist eine angemessene Frist zum Verlassen einzuräumen.
• Die räumliche Begrenzung von Ausschlusszonen sowie Beschränkungen des See- und Luftverkehrs in und über diesen Gebieten und die auszuübenden Kontrollmaßnahmen sind nach den Grundsätzen der militärischen Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen. Soweit militärische Erwägungen dies zulassen, sind für die neutrale Schifffahrt besondere Passagen freizuhalten, in denen die die Ausschlusszone errichtende Partei nur von ihrem Recht auf Anhaltung und Durchsuchung Gebrauch macht.
• Der Umfang, die genauen Grenzlinien sowie die Dauer des Bestehens einer Ausschlusszone sind öffentlich bekannt zu machen. Wird eine Ausschlusszone in Unterzonen aufgeteilt, sind das jeweilige Maß der Beschränkungen und die Grenzen jeder Unterzone festzulegen.
1059. Bewegliche Ausschlusszonen sind nur zulässig, wenn sie vorab in allgemeiner Form öffentlich bekannt gegeben werden. In der Erklärung sind die beanspruchten Rechte festzulegen. Die räumliche Ausdehnung von beweglichen Ausschlusszonen sowie Beschränkungen des See- und Luftverkehrs in und über diesen Gebieten und die auszuübenden Kontrollmaßnahmen sind nach den Grundsätzen der militärischen Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen.