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11.6 Heimtücke, Kriegslisten und Spionage im Rahmen von Operationen in und aus der Luft

11.6.1 Heimtücke
1158. Es ist verboten, einen Gegner unter Anwendung von Heimtücke zu töten, zu verwunden oder gefangen zu nehmen (siehe Abschnitt 4). Bei Luftkriegsoperationen gelten insbesondere folgende Handlungen als heimtückisch: das Vortäuschen
• des Status eines Sanitätsluftfahrzeugs, insbesondere durch den Missbrauch des Schutzzeichens oder anderer Mittel der Identifizierung, die für solche Luftfahrzeuge reserviert sind,
• des Status eines zivilen Luftfahrzeugs (5 37 Abs. 1 Buchst. c),
• des Status eines neutralen Luftfahrzeugs (5 37 Abs. 1 Buchst. d),
• eines anderen Schutzstatus oder
• des Sich-Ergebens (5 37 Abs. 1 Buchst. a). 1159. Unabhängig davon, ob Heimtücke vorliegt, sind in Luftkriegsoperationen folgende Handlungen jederzeit verboten:
• Der Missbrauch von Notschlüsseln, -signalen oder -frequenzen (14 10).
• Der Einsatz aller Luftfahrzeuge, die keine Militärluftfahrzeuge sind, zu Angriffszwecken.