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11.5.3 Vorsichtsmaßnahmen der Partei, die angegriffen wird

1156. Konfliktparteien, die mit Luftangriffen des Gegners rechnen müssen, müssen, soweit dies praktisch möglich ist, das Anlegen militärischer Ziele innerhalb oder nahe bei dicht besiedelten Gebieten, Krankenhäusern, Kulturgut, anderen Kultstätten, Kriegsgefangenenlagern und sonstigen Einrichtungen, die besondere Schutzrechte beanspruchen können, vermeiden (5 58 Buchst. b). Sie müssen ferner alles in ihren Kräften Stehende unternehmen, um die Zivilbevölkerung, einzelne Zivil- personen sowie andere geschützte Personen und Objekte unter ihrer Herrschaft von militärischen Zielen und ihrer näheren Umgebung soweit wie möglich fernzuhalten und sie vor den Gefahren zu schützen, die von den Kampfhandlungen ausgehen (5 58 Buchst. a, c).
1157. Konfliktparteien, die mit Luftangriffen des Gegners rechnen müssen, dürfen die Zivil- bevölkerung oder einzelne Zivilpersonen oder ihre Bewegungsströme nicht dazu nutzen, um einzelne Bereiche vor Kampfhandlungen zu schützen; insbesondere dürfen sie nicht versuchen, rechtmäßige Ziele damit vor Angriffen zu schützen oder militärische Operationen zu schützen, zu fördern oder zu verhindern oder die Bewegungsströme der Bevölkerung oder einzelner Zivilpersonen entsprechend zu lenken (5 51 Abs. 7). Unterlässt die Konfliktpartei, der ein Angriff droht, entsprechende Vorsichtsmaßnahmen, wird die angreifende Konfliktpartei nicht von ihren eigenen Verpflichtungen zum Ergreifen von Vorsichtsmaßnahmen befreit (5 51 Abs. 8).