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3.6 Spione

345. Spione sind Personen, die heimlich oder unter falschem Vorwand in dem vom Gegner kontrollierten Gebiet Informationen beschaffen oder zu beschaffen versuchen, es sei denn, sie tragen als Streitkräfteangehörige bei dieser Tätigkeit ihre Uniform. Keine Spionage begehen also Streitkräfteangehörige einer Konfliktpartei, die als solche gekennzeichnet sind und im vom Gegner kontrollierten Gebiet aufklären (16a 29 Abs. 2; 5 46 Abs. 2), z. B. Spähtrupps.
346. Spione haben, selbst wenn sie Angehörige ihrer Streitkräfte sind, keinen Anspruch auf den Status eines Kriegsgefangenen. Fallen sie bei der Ausübung der Spionage in die Hand des Gegners, können sie bestraft werden, es sei denn, sie waren vor ihrer Ergreifung bereits zu ihren Streitkräften zurückgekehrt (16a 29-31; 5 46 Abs. 1). Das Völkerrecht selbst verbietet die Spionage nicht, man spricht im Völkerrecht daher von einer „riskanten Handlung", da diese zwar keine Völkerrechtsverletzung darstellt, der Spion jedoch bestraft werden kann.
347. Ist ein Angehöriger von Streitkräften in dem Gebiet, in dem er Informationen beschafft, ansässig, so liegt keine Spionage vor, es sei denn, er geht bewusst heimlich oder unter falschem Vorwand vor. Ist dies jedoch der Fall, so verliert die Person den Anspruch auf Kriegsgefangenschaft und kann bestraft werden, wenn sie bei einer Spionagetätigkeit gefangengenommen wird (16a 29-31; 5 46).
348. In jedem Falle dürfen Spione nicht ohne vorhergehendes gerichtliches Urteil aufgrund eines ordentlichen Gerichtsverfahrens bestraft werden (16a 30; 5 75 Abs. 4).