5.5 Ausländer im Gebiet einer Konfliktpartei
579. Jede Zivilperson hat das Recht zur Ausreise, soweit nationale Interessen des Staates nicht entgegenstehen (4 35 Abs. 1). Die Ausreise hat unter menschenwürdigen Bedingungen zu erfolgen (4 36). Im Fall einer Ausreiseverweigerung ist deren Überprüfung durch ein Gericht oder einen eigens eingerichteten Verwaltungsausschuss zu gewährleisten (4 35 Abs. 2).
580. Bleiben Ausländer im Gebiet einer Konfliktpartei, sind sie grundsätzlich wie in Friedenszeiten zu behandeln.
581. Im Einzelnen bedeutet dies u. a.
• Gewährleistung ärztlicher Fürsorge und der Religionsfreiheit sowie
• das Recht, konfliktgefährdete Gebiete zu verlassen.
Diese Rechte stehen Ausländern gleichermaßen zu wie den Angehörigen des Aufenthaltsstaates (4 38).
582. Ausländern soll die Möglichkeit der Arbeitsplatzsuche eröffnet werden. Hierbei genießen sie die gleichen Vorteile wie die Angehörigen des Aufenthaltsstaates (4 39). Zur Arbeit gezwungen werden können sie nur unter den gleichen Voraussetzungen wie diese (4 40 Abs. 1).
583. Ein Zwangsaufenthalt oder eine Internierung kann gegen Ausländer nur angeordnet werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen unbedingt erforderlich ist (4 42 Abs. 1) oder dann, wenn ausreichende Kontrollen dieser Personen nicht möglich sind (4 41 Abs. 1). Diese Maßnahmen müssen ebenfalls durch ein Gericht oder einen Verwaltungsausschuss überprüft werden können (4 43 Abs. 1).
584. Flüchtlinge und Staatenlose sind immer als geschützte Personen zu behandeln (4 44; 5 73).
585. Nach dem IV. Genfer Abkommen geschützte Personen dürfen einer Vertragspartei übergeben werden, wenn ihnen wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung keine Nachteile erwachsen und die Einhaltung des Abkommens gewährleistet ist (4 45).
586. Alle Beschränkungen für Ausländer sind nach Abschluss der Feindseligkeiten möglichst bald aufzuheben (4 46).
No Comments