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15.9 Schutzmächte und Ersatzschutzmächte

1530. Die Konfliktparteien sind in internationalen bewaffneten Konflikten verpflichtet, vom Beginn des Konfliktes an die Einhaltung der Genfer Abkommen und des Ersten Zusatzprotokolls und deren Überwachung durch Anwendung des Schutzmächtesystems sicherzustellen (5 5 Abs. 1). Jede Konfliktpartei benennt hierzu eine Schutzmacht (1 8 Abs. 1; 2 8 Abs. 1; 3 8 Abs. 1; 4 9 Abs. 1; 5 5 Abs. 2). Sie lässt ebenfalls unverzüglich die Tätigkeit einer Schutzmacht zu, die sie selbst nach Benennung durch die gegnerische Partei als solche anerkannt hat. Das IKRK kann bei der Benennung von Schutzmächten mitwirken (5 5 Abs. 3).
1531. Ist keine Schutzmacht vorhanden, müssen die Konfliktparteien das Angebot des IKRK oder einer anderen unparteiischen und wirksamen Organisation annehmen, im Einvernehmen mit den Konfliktparteien als Ersatzschutzmacht tätig zu werden (5 5 Abs. 4).
1532. Aufgabe der Schutzmacht oder Ersatzschutzmacht ist es, die Interessen der Konfliktpartei, die sie benannt hat, wahrzunehmen und in unparteiischer Weise zur Einhaltung des Humanitären Völkerrechts beizutragen (5 5).