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10.3.3 Raketen und (Marsch-)Flugkörper

1053. Beim Einsatz von Raketen und Flugkörpern einschließlich Marschflugkörpern auf See gelten die allgemeinen Grundsätze des Seekriegsrechts. Raketen und Flugkörper einschließlich Marschflugkörpern auf See sind ferner in Übereinstimmung mit den in Abschnitt 4dargestellten allgemeinen Grundsätzen des Humanitären Völkerrechts zur Zielunterscheidung und zu Vorkehrungen beim Angriff zu verwenden.