3.5.2 Söldner
342. Ein Söldner hat weder Anspruch auf den Status des Kombattanten noch auf den eines Kriegsgefangenen (5 47 Abs. 1). Als Söldner gilt, wer alle nachstehenden Voraussetzungen auf sich vereinigt, wer also
• im Inland oder Ausland zu dem besonderen Zweck angeworben ist, in einem bewaffneten Konflikt zu kämpfen,
• tatsächlich unmittelbar an Feindseligkeiten teilnimmt,
• an Feindseligkeiten vor allem aus Streben nach persönlichem Gewinn teilnimmt und wer von oder im Namen einer Konfliktpartei tatsächlich die Zusage einer materiellen Vergütung erhalten hat, die wesentlich höher ist als die den Kombattanten der Streitkräfte dieser Partei in vergleichbarem Rang und mit ähnlichen Aufgaben zugesagte oder gezahlte Vergütung,
• weder Staatsangehöriger einer am Konflikt beteiligten Partei ist noch in einem von einer am Konflikt beteiligten Partei kontrollierten Gebiet ansässig ist,
• nicht Angehöriger der Streitkräfte einer Konfliktpartei ist und
• nicht von einem am Konflikt unbeteiligten Staat in amtlichem Auftrag als Angehöriger seiner Streitkräfte entsandt worden ist (5 47 Abs. 2).
343. Das am 20. September 2001 in Kraft getretene Internationale Übereinkommen gegen die Anwerbung, den Einsatz, die Finanzierung und die Ausbildung von Söldnern vom 4. Dezember 1989 (28) wurde von Deutschland am 20. Dezember 1990 unterzeichnet, bisher aber nicht ratifiziert. Es lässt ausdrücklich die Regelungen des Humanitären Völkerrechts über den Status der Kombattanten oder Kriegsgefangenen unberührt (28 16). Inhaltlich regelt die Konvention nicht den Status der Personen, sondern zielt auf die Schaffung unterschiedlicher Straftatbestände im Zusammenhang mit der Anwerbung, dem Einsatz, der Finanzierung und Ausbildung von Söldnern.
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