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10 Das Recht des bewaffneten Konflikts zur See

10.1 Allgemeines
1001. Auch im Seekrieg gelten – neben einigen Sonderregeln – grundsätzlich die in den übrigen Abschnitten dargestellten allgemeinen Regeln des Humanitären Völkerrechts. Spezielle Regeln sind insbesondere in den Haager Abkommen von 1907 (eine Reihe der Abkommen befasst sich mit dem bewaffneten Konflikt zur See [18-23]), dem II. Genfer Abkommen (2), dem I. Zusatzprotokoll (5), der Pariser Erklärung vom 16.04.1856 über gewisse Seerechtsregeln in Kriegszeiten (25) und der Londoner Erklärung über das Seekriegsrecht vom 26.02.1909 (26) enthalten. Eine umfassende Kodifikation in einem einzigen Dokument samt Aktualisierung der seekriegsrechtlichen Regeln steht jedoch bisher aus.38