3.3.2 Private (Militär- und Sicherheits-)Unternehmen
334. Der Begriff der privaten Militär- und Sicherheitsfirmen ist rechtlich nicht definiert. Die Bezeichnung der privaten Militär- und Sicherheitsunternehmen wird in unterschiedlicher Weise für ein breit gefächertes Spektrum von Unternehmen und Tätigkeiten verwendet. Dies zeigt auch das Montreux-Dokument (siehe hierzu Nr. 131), das Militär- und Sicherheitsdienstleistungen nicht abschließend definiert, sondern als solche insbesondere aufführt: • bewaffnete Bewachung und Schutz von Personen und Objekten, z. B. Konvois, Gebäuden und Plätzen, • Instandhaltung und Betrieb von Waffensystemen, • Gefangenenbewachung sowie • Schulung und Training von lokalen Streitkräften und lokalem Sicherheitspersonal.
Auf diese Weise siedelt das Montreux-Dokument Tätigkeiten mit zivilem Gepräge einerseits und militärischem Gepräge andererseits auf der gleichen Ebene an. Es enthält überdies eine Aufstellung der für die Tätigkeit von privaten Militär- und Sicherheitsfirmen im bewaffneten Konflikt relevanten völkerrechtlichen Bestimmungen und Handlungsempfehlungen in Form sogenannter guter Praktiken.
Das Montreux-Dokument ist rechtlich nicht verbindlich, bei seiner Erstellung im Rahmen eines von der Schweiz und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz initiierten Konsultationsprozesses hat die Bundesregierung aktiv mitgewirkt.
Die Bezeichnung der privaten Militär- und Sicherheitsfirmen sollte allerdings nicht überdehnt werden, indem jedwedes private Unternehmen, das vertraglich einfache Dienstleistungen erbringt, unter-
schiedslos mit dem Begriff „Militär- und Sicherheitsunternehmen" belegt wird, nur etwa weil die Vertragsleistung im Einzelfall für Sicherheitskräfte oder -behörden erfolgt.
Für den humanitär völkerrechtlichen Status von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern privater Unternehmen sowie für die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen kommt es alleine auf die konkrete Situation unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls, wie insbesondere Konfliktart, Auftraggeber und Tätigkeiten an. In internationalen bewaffneten Konflikten kommt in Bezug auf Unternehmensangehörige entweder der Kombattanten- oder der Zivilpersonenstatus einschließlich der Status als ziviles Gefolge in Betracht. In der Regel werden Unternehmens- angehörige aber als Zivilpersonen einzuordnen, der Kombattantenstatus wird nur im Ausnahmefall zu bejahen sein. Folgen sie den Streitkräften ohne in diese eingegliedert zu werden mit deren Ermächtigung, so sind sie als ziviles Gefolge einzuordnen (3 4 A Nr. 4). Werden Unternehmen im Auftrag für andere Auftraggeber als die Streitkräfte tätig, sei es für andere zivile staatliche Stellen, sei es für humanitäre Organisationen oder sonstige nichtstaatliche Auftraggeber wie private Unternehmen, kommt für die eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von vorneherein grundsätzlich nur der Status als Zivilperson in Betracht.
Für private Militär- und Sicherheitsfirmen ergeben sich bei Befolgung der Grundsätze des Montreux- Dokuments Sorgfaltspflichten, um bei Wahrung der Interessen ihrer Auftraggeber die Verletzung der Rechte anderer zu vermeiden. Damit diese Sorgfaltspflichten in rechtsstaatlicher und verant- wortungsvoller Weise eingehalten werden, wurde im November 2010 für private Sicherheits- dienstleister ein internationaler Verhaltenskodex („International Code of Conduct for Private Security
Service Providers" (ICoC)) als Maßnahme der Selbstverpflichtung und der freiwilligen Selbstkontrolle und -regulierung der unterzeichnenden Unternehmen geschaffen. Darin verpflichten sich
unterzeichnende Unternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit unter anderem auch, das anwendbare Humanitäre Völkerrecht einzuhalten.
No Comments