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11.4.4 Luftblockade

1146. Die Luftblockade bezieht sich auf den internationalen Luftraum. Sie ist die einzige Maßnahme zur Verhinderung feindlicher Exporte (siehe dazu auch Nrn. 1060 ff.). Sie soll Luftfahrzeuge daran hindern, in den Luftraum über Küstenstreifen, die einer gegnerischen Konflikt- partei gehören, von ihr besetzt sind oder kontrolliert werden, einzufliegen oder ihn zu verlassen. Die Begrenzung einer Luftblockade auf einen einzelnen Hafen ist zulässig. Die Luftblockade muss effektiv sein. Ob sie dies ist, ist eine Tatsachenfrage (25 Prinzip 4; 26 2, 3). Eine Luftblockade darf den Zugang zum Luftraum eines neutralen Staates nicht sperren (26 18), muss von einer Konfliktpartei erklärt werden und allen Staaten notifiziert werden (26 8).
1147. Die Erklärung muss den Beginn, die Dauer, die Lage sowie die Ausdehnung der Luftblockade bezeichnen und den Zeitrahmen, innerhalb dessen neutrale Luftfahrzeuge das betroffene Blockadegebiet verlassen sollen, benennen (26 9, 11,16). Wenn praktisch möglich, ist die Einrichtung einer Luftblockade durch NOTAM bekannt zu geben. Die Erklärung sollte Informationen über Frequenzen enthalten, die kontinuierlich überwacht werden sollten, das dauerhafte Betreiben von Wetter- und Identifizierungsmodi und -schlüssel, Höhe, Kursanweisungen und Geschwindigkeits-beschränkungen, Verfahren zur Beantwortung von Funkanfragen der Streitkräfte der Konfliktpartei und zur Einrichtung von Zwei-Wege-Kommunikationsmöglichkeiten sowie zu möglichen militärischen Reaktionen in Fällen, in denen die (vorzugsweise durch NOTAM) bekannt gemachten Vorgaben nicht beachtet werden oder in denen das zivile oder andere Luftfahrzeug von den Streitkräften der Konfliktpartei als Bedrohung betrachtet würde. Ebenso muss jede Beendigung, zeitweise Aussetzung, Wiedereinrichtung, Ausdehnung oder Veränderung der Luftblockade erklärt und notifiziert werden (26 12, 13).
1148. Eine Luftblockade muss unparteilich gegenüber allen Staaten durchgesetzt werden (26 5).
Wegen des Effektivitätsgebots für eine Luftblockade sollten die Streitkräfte, die sie aufrechterhalten und durchsetzen, in einer Entfernung von dem blockierten Luftraum stationiert werden, die eine effektive Durchsetzung auch erlaubt. Eine Luftblockade darf durch eine Kombination von rechtmäßigen Maßnahmen des Humanitären Völkerrechts durchgesetzt werden. In Fällen, in denen eine Luftblockade nur mit Luftfahrzeugen durchgesetzt werden soll, ist ein notwendiges Maß von Luftüberlegenheit der eigenen Streitkräfte erforderlich. Sie schafft einen Vorhang an den Grenzen des blockierten Gebiets, der weit vor seinem Beginn durchzusetzen ist. Luftfahrzeugen in Luftnot muss das Einfliegen in den blockierten Luftraum erlaubt werden, soweit dies notwendig ist (26 7).
1149. Das Effektivitätsgebot für eine Luftblockade verlangt, dass zivile Luftfahrzeuge, die aus vernünftigen Gründen verdächtigt werden, die Luftblockade zu brechen oder dies zu versuchen, zur Landung gezwungen, untersucht, beschlagnahmt oder umgeleitet werden. Leistet ein ziviles Luftfahrzeug Widerstand gegen das Abfangen, die Anweisung zur Landung oder die Beschlagnahme, läuft es Gefahr, nach vorheriger Warnung angegriffen zu werden.
1150. Die Einrichtung einer Luftblockade ist verboten, wenn ihr einziger oder Hauptzweck das Aushungern der Zivilbevölkerung oder die Unterbrechung des Zugangs dieser Bevölkerung zu anderen für das Überleben notwendigen Objekten darstellt oder das hierdurch verursachte Leiden der Zivilbevölkerung als exzessiv im Verhältnis zum konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil anzusehen wäre, der von der Luftblockade zu erwarten ist (5 54, 57 Abs. 2 Buchst. a iii).
1151. Ist die Zivilbevölkerung in einem blockierten Gebiet nicht angemessen mit Lebensmitteln, Medikamenten, Kleidung, Schlafstätten, Schutzmöglichkeiten oder anderen Materialien für das eigene Überleben ausgestattet, muss die blockierende Konfliktpartei die ungehinderte Zufuhr von Lebensmitteln und anderen wichtigen Materialien (Grundnahrungsmittel und -materialien) sowie von Medikamenten für die Zivilbevölkerung und die verwundeten und kranken Mitglieder der Streitkräfte, z. B. durch Einrichtung eines humanitären Luftkorridors, veranlassen, für die folgende Bedingungen gelten:
• Die blockierende Partei behält das Recht zur Festlegung der technischen Details, einschließlich Untersuchung, unter denen die Zufuhr dieser Materialien erlaubt ist
• Die örtliche Überwachung der Verteilung solcher Materialien durch eine Schutzmacht oder eine Humanitäre Organisation, die Garantien für ihre Unparteilichkeit anbietet (z. B. das IKRK), darf zur Voraussetzung für die Zufuhr gemacht werden (4 9, 23; 5 5).
1152. Hat sich eine Luftblockade als nicht effektiv erwiesen, ist sie nichtig und jede weitere militärische Maßnahme rechtswidrig. Allerdings ist anschließend unter den genannten Voraus- setzungen die erneute Einrichtung einer Luftblockade möglich; hierzu sind die bereits beschriebenen Maßnahmen erneut durchzuführen.