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15.7 Repressalien

1528. Mit der Anwendung von Repressalien kann ein völkerrechtswidrig handelnder Gegner zur Aufgabe seines völkerrechtswidrigen Verhaltens bewegt werden. Repressalien sind nur ausnahmsweise und nur zu dem Zweck zulässig, die Einhaltung des Völkerrechts zu erzwingen.
Repressalien dürfen nur von höchster Ebene, in der Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesregierung, angeordnet werden (siehe Nr. 488).
Die weit reichenden Repressalienverbote des Humanitären Völkerrechts (siehe Nr. 490) sind strikt zu beachten.