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11.4.2 Ausschlusszonen

1144. Bei der Einrichtung einer Ausschlusszone im internationalen Luftraum durch eine Konfliktpartei gelten die in Abschnitt 10 dargestellten Grundsätze (Nrn. 1058 ff.). Die Ausdehnung, Lage und Dauer der Ausschlusszone und die auferlegten Beschränkungen dürfen nicht über das hinausgehen, was vernünftigerweise als militärisch erforderlich anzusehen ist. Die Informationen über Beginn, Dauer, Lage und Ausdehnung der Ausschlusszone müssen ebenso wie die auferlegten Beschränkungen an alle Betroffenen übermittelt werden (vorzugsweise durch NOTAM). Eine Ausschlusszone darf den Luftraum eines neutralen Staates weder umfassen noch vollständig sperren; die rechtmäßige Nutzung der ausschließlichen Wirtschaftszone, des Festlandsockels, insbesondere künstlicher Inseln wie Bohrinseln, der Anlagen, Strukturen und Sicherheitszonen durch einen neutralen Staat muss bei der Einrichtung einer Ausschlusszone angemessen berücksichtigt werden. Das Konzept der Ausschlusszone ist nur im internationalen bewaffneten Konflikt anerkannt.