3.4 Sanitäts- und Seelsorgepersonal
337. Angehörige des Sanitäts- und Seelsorgepersonals sind keine Kombattanten (5 43 Abs. 2).
Sie werden unter allen Umständen geschont und geschützt (1 24; 2 36). Obwohl die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals bereits seit der ersten Genfer Rotkreuz-Konvention vom 22.
August 1864 (Artikel I-III) einen „Neutralitätsstatus" als besonderen Schutzstatus beanspruchen konnten, wurden sie auf der Brüsseler Konferenz 1874 zunächst zu dem Zwecke, ihnen im Fall der Gefangennahme den Kriegsgefangenenstatus zu sichern, zu den Nichtkombattanten gezählt.
Schließlich wurden sie aber zu dem Zweck, ihnen weiterhin den bereits zehn Jahre zuvor zugestandenen „Neutralitätsstatus" gegenüber den Kampfhandlungen zur Gewährleistung der Pflege der Kranken und Verwundeten zu sichern, aus der Kategorie der Nichtkombattanten wieder aus- gegliedert. Obwohl das Ergebnis dieser Konferenz nicht als völkerrechtlicher Vertrag in Kraft trat, wurde diese Vorgabe in der Haager Landkriegsordnung von 1907 bestätigt (16a 21).
338. Im Falle der Gefangennahme werden die Mitglieder des Sanitäts- und Seelsorgepersonals aber nicht Kriegsgefangene, sondern dürfen nur so lange zurückgehalten werden, wie es die Pflege der ihnen anvertrauten Gefangenen erfordert. Sie genießen aber mindestens deren rechtlichen Schutz (3) und alle nötigen Erleichterungen, um den Kriegsgefangenen ärztliche Pflege oder geistlichen Beistand geben zu können (1 28, 30; 2 36, 37; 3 33).
339. Eine bloße Tätigkeit innerhalb der Streitkräftestruktur (z. B. Tätigkeit von Militärgeistlichen oder anderen Beamtinnen bzw. Beamten, die nicht einberufen werden) allein bewirkt noch keine rechtliche Eingliederung in die Streitkräfte.27
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