11.6.3 Spionage
1161. In Luftkriegsoperationen wird der Einsatz von militärischen Luftfahrzeugen, um Informationen zu sammeln, sie abzufangen oder auf andere Weise zu gewinnen, nicht als Spionagetätigkeit betrachtet. Dasselbe gilt für einen ebensolchen Einsatz von zivilen Luftfahrzeugen oder Staatsluftfahrzeugen, die außerhalb des zur eigenen Konfliktpartei gehörenden oder von ihr kontrollierten Luftraums fliegen, wobei allerdings ein Luftfahrzeug beim Einsatz zu einer solchen Informationsgewinnung angegriffen werden darf.
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