5.2 Zivilschutz
519. Unter Zivilschutz werden für das Überleben notwendige humanitäre Aufgaben zum Schutz der Zivilbevölkerung vor den Gefahren und zur Überwindung der unmittelbaren Auswirkungen von Feindseligkeiten oder Katastrophen verstanden.
520. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Warnung der Zivilbevölkerung, die Bereitstellung und Verwaltung von Schutzräumen, Bergung, Brandbekämpfung, die medizinisch- sanitätsdienstliche Versorgung sowie Betreuung der Zivilbevölkerung einschließlich des Schutzes vor ABC-Gefahren, Dekontaminierung und ähnliche Schutzmaßnahmen, Bereitstellung von Notunterkünften und -verpflegungsgütern, Notdienst zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Ordnung in notleidenden Gebieten, Notinstandsetzung unentbehrlicher öffentlicher Versorgungs- einrichtungen und andere Maßnahmen humanitärer Art sowie die zu deren Ausführung notwendige Planung und Organisation (5 61).
521. Die zivilen Zivilschutzorganisationen, ihr Personal, ihre Gebäude, Fahrzeuge und sonstiges Material sowie Schutzbauten für die Zivilbevölkerung werden besonders geschont und geschützt (5 62-64, 52).
522. Der völkerrechtliche Schutz für zivile Zivilschutzorganisationen endet, wenn diese trotz Warnung Handlungen begehen, die den Gegner schädigen, oder zu solchen Handlungen verwendet
31 Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 5. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2346).
werden (5 65 Abs. 1). Die Zusammenarbeit mit militärischen Dienststellen und der Einsatz einiger Angehöriger der Streitkräfte stellen keine den Gegner schädigende Handlung dar. Die Wahrnehmung von Zivilschutzaufgaben darf (auch) militärischen Opfern eines Konflikts zugutekommen (5 65 Abs. 2c). Zivile Zivilschutzorganisationen dürfen in militärischer Weise organisiert sein (5 65 Abs. 4). Ihr Personal darf dienstverpflichtet werden (5 65 Abs. 4). Es darf zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und zur Selbstverteidigung leichte Handfeuerwaffen führen (5 65 Abs. 3).
523. Die zivilen Zivilschutzorganisationen können ihre humanitäre Tätigkeit auch in besetzten Gebieten fortsetzen (4 63; 5 63).
524. Das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes besteht aus einem gleichseitigen blauen Dreieck auf orangefarbenem Grund (5 66 Abs. 4).
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Abb. 7: Internationales Schutzzeichen des Zivilschutzes
Das Personal des Zivilschutzes ist durch dieses Schutzzeichen und durch einen Ausweis erkennbar (5 66 Abs. 3). Die Hilfsgesellschaften verwenden daneben ihre hergebrachten Kennzeichen.
525. Angehörige der Streitkräfte und militärische Einheiten, die den Zivilschutzorganisationen zugeteilt sind, werden geschont und geschützt, solange dieses Personal und diese Einheiten unter anderem nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und neben den Zivilschutzaufgaben keine die gegnerische Partei schädigenden Handlungen begehen oder nicht für solche eingesetzt werden (5 67 Abs. 1 Buchst. e). Angehörige des in Zivilschutzorganisationen Dienst tuenden Militärpersonals können vom Gegner in Kriegsgefangenschaft genommen werden. In besetztem Gebiet können sie bei Erforderlichkeit und nur im Interesse der Zivilbevölkerung dieses Gebiets zu Zivilschutzaufgaben herangezogen werden. Wenn diese Arbeit gefährlich ist, müssen sie sich jedoch freiwillig gemeldet haben (5 67 Abs. 2).
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