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3 Kombattanten und andere Personen im bewaffneten Konflikt

3.1 Allgemeines
301. Das Humanitäre Völkerrecht unterscheidet im internationalen bewaffneten Konflikt vor allem zwischen Kombattanten einerseits und Zivilpersonen andererseits. Nur Kombattanten sind völkerrechtlich berechtigt, sich unmittelbar an Feindseligkeiten zu beteiligen (5 43 Abs. 2).
302. Die Rechtsstellung eines Kombattanten (Kombattantenstatus) sieht das Humanitäre
Völkerrecht nur für den internationalen bewaffneten Konflikt vor.
303. Kombattanten sind zulässige militärische Ziele, dürfen also bekämpft werden, während Zivilpersonen grundsätzlich nicht bekämpft werden dürfen (5 48, 51 Abs. 2). Zivilpersonen sind so weit wie praktisch möglich vor den Auswirkungen der Kampfhandlungen zu schützen (5 51, 57), sofern und solange sie nicht selbst unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. In letzterem Fall verlieren sie ihren Schutz (5 51 Abs. 3).
304. Deshalb müssen sich Kombattanten grundsätzlich auch durch Uniform oder ein anderes bleibendes und von weitem erkennbares Unterscheidungszeichen von der Zivilbevölkerung unterscheiden (3 4 A Nr. 2; 16a 1 Nr. 2). Der Kombattantenstatus und der Status als Zivilperson werden auch als Primärstatus bezeichnet.
305. Während Kombattanten für ihre bloße Teilnahme an Feindseligkeiten (5 43 Abs. 2) nicht bestraft werden dürfen (sog. Kombattantenimmunität), müssen Zivilpersonen bei unmittelbarer Teilnahme an Feindseligkeiten mit strafrechtlicher Verfolgung für ihre Teilnahmehandlungen23, rechnen.

23 Z. B. Totschlag, Körperverletzung, Sachbeschädigung usw.

306. Für den Fall der Gefangennahme durch eine gegnerische Konfliktpartei bestimmt das Humanitäre Völkerrecht im internationalen bewaffneten Konflikt, dass Kombattanten den Kriegsgefangenenstatus (Sekundärstatus) erhalten (3 4 A Nr. 1-6; 16a 3). Darüber hinaus können auch andere Personen im Falle der Gefangennahme durch eine gegnerische Konfliktpartei den Kriegsgefangenenstatus erhalten, z. B. Angehörige des zivilen Gefolges und Besatzungen der Handelsschiffe sowie Zivilluftfahrzeuge einer Konfliktpartei; vgl. hierzu Nrn. 435 ff. und Abschnitt 7.