8.4 Flucht von Kriegsgefangenen
844. Kriegsgefangene, denen die Flucht gelungen ist, und die danach erneut in Gefangenschaft geraten, dürfen wegen ihrer Flucht nicht bestraft werden (3 91 Abs. 2). Die Flucht gilt als gelungen, wenn die bzw. der Kriegsgefangene (3 91 Abs. 1)
• eigene oder verbündete Streitkräfte erreicht hat,
• auf neutrales Gebiet gelangt ist oder sonst den gegnerischen Herrschaftsbereich verlassen hat oder
• in Hoheitsgewässern des Gewahrsamsstaates ein Schiff erreicht hat, das nicht unter der Befehlsgewalt des Gewahrsamsstaates steht.
845. Waffengebrauch gegen Kriegsgefangene, vor allem gegen solche, die flüchten oder zu flüchten versuchen, ist nur als äußerstes Mittel und nur nach vorangegangener, den Umständen nach angemessener Warnung zulässig (3 42). Eine Kriegsgefangene bzw. ein Kriegsgefangener, die bzw. der bei einem Fluchtversuch ergriffen wird, darf dafür nur disziplinar gemaßregelt werden (3 92 Abs. 1); dies gilt auch für den Wiederholungsfall.
846. Eine strafgerichtliche Verurteilung scheidet selbst dann aus, wenn die bzw. der Kriegsgefangene zur Erleichterung seiner Flucht Straftaten begangen hat, z. B. Diebstahl von Lebensmitteln oder Bekleidung oder Herstellung und Verwendung falscher Papiere; eine Maßregelung durch Disziplinarmaßnahmen ist aber zulässig. Wenn die bzw. der Flüchtige jedoch während der Flucht Gewalt gegen Personen angewendet hat, kann sie bzw. er hierfür strafrechtlich verfolgt werden (3 93 Abs. 2).
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