9.2.3 Verstärkter Schutz nach dem II. Protokoll
924. Mit dem II. Protokoll wurde eine neue Schutzkategorie für bestimmte, besonders wertvolle Kulturgüter geschaffen. Kulturgut kann unter verstärkten Schutz gestellt werden, sofern es Kulturgut von höchster Bedeutung für die Menschheit ist, es durch angemessene innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen geschützt wird, mit denen sein außergewöhnlicher kultureller und historischer Wert anerkannt und das höchste Maß an Schutz gewährleistet wird, und es weder für militärische Zwecke noch für den Schutz militärischer Anlagen verwendet wird (24c 10).
925. Kulturgut unter verstärktem Schutz ist unverletzlich. Solches Kulturgut darf nicht zum
Ziel eines Angriffs gemacht werden. Kulturgut unter verstärktem Schutz oder seine unmittelbare Umgebung dürfen nicht zur Unterstützung militärischer Handlungen verwendet werden (24c 12). Der verstärkte Schutz geht verloren, wenn er ausgesetzt oder aufgehoben wird (24c 13, 14). Erfüllt Kulturgut diese Kriterien nicht mehr, so kann der Status des verstärkten Schutzes ausgesetzt oder aufgehoben werden (24c 14 Abs. 1).
926. Der „Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten" (24c 24) ist für die Gewährung, Aussetzung oder Aufhebung des verstärkten Schutzes für Kulturgut und die Erstellung,
Unterhaltung und Förderung der Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz zuständig (24c 27).
927. Eine Aussetzung oder Aufhebung des verstärkten Schutzes kommt zum einen in Betracht, wenn das Kulturgut die in Nr. 924 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt (24c 14 Abs. 1). Zum anderen kann der Ausschuss bei einer schweren Verletzung der Bestimmung über die Unverletzlichkeit des Kulturguts den Status des verstärkten Schutzes aussetzen (24c 14 Abs. 2). Das ist dann der Fall, wenn die Verwendung von Kulturgut unter verstärktem Schutz zur Unterstützung militärischer Handlungen erfolgt. Sind diese Verletzungen anhaltend, so kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes aufheben (24c 14 Abs. 2).
928. Der verstärkte Schutz geht auch verloren, sofern und solange das Kulturgut aufgrund seiner Verwendung ein militärisches Ziel ist (24c 13). In diesem Fall darf es nur dann Ziel eines Angriffs sein, wenn
• der Angriff das einzig durchführbare Mittel ist, die verbotene Verwendung zu unterbinden (24c 13 Buchst. a),
• alle durchführbaren Vorsichtsmaßnahmen bei der Wahl der Mittel und Methoden des Angriffs getroffen werden, um diese Verwendung zu unterbinden und eine Beschädigung des Kulturguts zu vermeiden oder auf alle Fälle auf ein Mindestmaß zu beschränken (24c 13 Buchst. b),
• der Angriff auf der höchsten Befehlsebene angeordnet wird (24c 13 Buchst. c i),
• die gegnerischen Streitkräfte vorher auf wirksame Weise davor gewarnt werden, die verbotene Verwendung fortzusetzen (24c 13 Buchst. c ii) und
• den gegnerischen Streitkräften ausreichend Zeit eingeräumt wird, den Missstand zu beheben, es sei denn, die Umstände lassen dies aufgrund der Erfordernisse der Selbstverteidigung nicht zu (24c 13 Buchst. c iii).
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